Der BGH musste sich erneut mit den Pflichten eines Schuldners zur Abführung von pfändbaren Beiträgen bei einer freigebenen selbstständigen tätigkeit beschäftigen.
So entschied der BGH, dass der eine Restschuldbefreiung anstrebene Schuldner bei mangelndem Erfolg seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrensnicht nicht dazu verpflichtet ist, ein abhängiges Deckungsverhältnis einzugehen.
Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge keine oder wesentlich niedrigere Beträge als nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können. |