Ein sparsamer Schuldner hat im laufenden Insolvenzverfahren die pfändungsfreien Bezüge nicht insgesamt ausgegeben. Kleinere Beträge hat er monatlich gespart. Darüber hat er auch den Insolvenzverwalter informiert und am Ende des Insolvenzverfahrens bat der Insolvenzverwalter den redlichen Schuldner dann darum, ihm das Sparguthaben zu überweisen. Hiergegen wehrte sich der verdutzte Schuldner, verlor aber letzendlich vor dem Bundesgerichtshof.
Der Leitsatz des Bundesgerichtshofs hierzu lautet:
Vermögen, das der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstitutes eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.
Dieses Risiko hat der Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nicht nur bei Sparguthaben, sondern auch mit Gegenständen, die er in der Zeit aus insolvenzfreiem Vermögen erwirbt. Etwas anderes gilt erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensphase.
In der Wohlverhaltensphase erworbene Sparguthaben oder Gegenstände unterliegen nicht mehr der Pfändung. |