Nach dem Insolvenzantrag standen erhebliche Verbindlichkeiten auf den Kontokorrentkonten der Hausbank zu Buche, für die sich der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH auch persönlich verbürgt hat. Der Insolvenzverwalter veranlasste die Bank, alle Lastschriften zu widerrufen mit der Folge, dass der Minus-Saldo sich halbierte. Die Freude des geschäftsführenden Gesellschafters darüber, dass er nun wesentliche geringere Beträge aufgrund seiner Bürgschaft an die Bank zu zahlen hatte, wehrte nur kurz. Der Insolvenzverwalter klopfte an und forderte den geschäftsführenden Gesellschafter auf, den Betrag um den sich der Bank-Saldo vermindert hatte, an die Insolvenzmasse zu zahlen. Zu Recht - wie der Bundesgerichtshof nun entschied.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass der Gesetzgeber die Anfechtungsregularien teilweise stark vereinfacht hat. Danach haben gesellschafter den Betrag an die Insolvenzmasse zu erstatten, durch den gesicherte Darlehen oder Bürgschaften im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnung durch die Gesellschaft zurückgeführt wurden.
Genau dies ist in dem geschilderten Fall passiert. In der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind die Darlehen zurückgeführt worden, wenn auch nur durch den Lastschriftwiderruf durch den Insolvenzverwalter. Gerade das reicht aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aus. Der Gesellschafter ist durch die Rückführung von seiner Bürgschaft befreit worden und dies löst gerade den entscheidenden Tatbestand der Insolvenzordnung aus. |